Law
Bürgerliches Recht
Volume 72 (2017) / Issue 14, pp. 733-735 (3)
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der minderjährige Sohn der Anschlussinhaberin zwecks Bezahlung von Computerspiel-»Credits« mehrfach eine 0900-Telefonnummer gewählt, woraufhin über die Telefonrechnung ein vierstelliger Betrag in Rechnung gestellt wurde. Der BGH verneint die Verpflichtung der Anschlussinhaberin über die Zurechnungsnorm des § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG. Peter Mankowski (JZ 2017, 735) stimmt im Ergebnis zu, bedauert aber, dass der Senat allein auf das Zahlungsdiensterecht abgestellt hat und befürwortet eine generelle Beschränkung jener Regelung auf Telekommunikationsdienstleistungen.