Law
Verfassungsrecht. Verwaltungsrecht
Volume 69 (2014) / Issue 19, pp. 950-954 (5)
Das BVerwG eröffnet Kirchenbeamten und Geistlichen den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten, beschränkt aber die Kontrolle dienstrechtlicher Maßnahmen auf den Maßstab der fundamentalen Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG. Matthias Friehe (JZ 2014, 954) kritisiert Widersprüche in der Rechtsprechung und plädiert für den strengeren Kontrollmaßstab des ordre public.