Rechtswissenschaft

Friederike Schulte zu Sundern

Die Aktualisierung der SatCab-RL und ihre Umsetzung in nationales Recht

Ein erster Überblick

Jahrgang 11 () / Heft 4, S. 452-484 (33)
Publiziert 17.03.2020

Die Aufregung um die DSM-Richtlinie und ihren berüchtigten »Art. 13« (jetzt Art. 17 DSM-RL) hat sich zumindest in der medialen Öffentlichkeit (vorerst) gelegt. Im Schatten dieser heftig diskutierten Richtlinie ist im Zuge des gleichen Maßnahmenpakets der EU mit der Richtlinie (EU) 2019/789 eine weitere Richtlinie erlassen worden, die zwar weniger im Fokus der Öffentlichkeit, jedoch in Fachkreisen und im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls intensiv diskutiert wurde. Nach teils heftigen internen Auseinandersetzungen und einem zähen Trilogverfahren einigten sich die gesetzgebenden Organe schließlich auf einen Kompromiss, der in einigen Punkten erheblich vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag KOM (2016) 594 abweicht. Die vom Europäischen Parlament am 29. März 2019 beschlossene und am 17. Mai 2019 veröffentlichte Richtlinie ist nun bis Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte bis zum 6. September 2019 zur öffentlichen Konsultation aufgerufen. Auch hier liegt die SatCab-Online-RL zwar wieder im Schatten der DSM-RL, da die Konsultation einheitlich für beide Richtlinien erfolgt; dennoch sind zahlreiche Stellungnahmen auch zur SatCab-Online-RL eingegangen. Dies soll im Folgenden zum Anlass genommen werden, die final beschlossenen Bestimmungen der Richtlinie genauer anzusehen (A.), erste Reaktionen festzuhalten und Vorschläge hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie zu betrachten (B.). Dazu werden zunächst die für die unterschiedlichen Regelungsbereiche beschlossenen Bestimmungen dargestellt und in den bisherigen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen eingeordnet: Die Einführung des Ursprungslandprinzips für »ergänzende Onlineinhalte« (A. I), die Einführung einer Verwertungsgesellschaftspflicht für Weiterverbreitungen (A. II) und schließlich Bestimmungen zur Direkteinspeisung (A. III). Anschließend werden jeweils zu diesen Regelungsbereichen Reaktionen und Kritikpunkte erläutert, die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Regelungen zu berücksichtigen sein werden (B.).
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