Rechtswissenschaft

Michael Eginger

Die grenzüberschreitende Portabilität von On-Demand-Streaming-Diensten

Jahrgang 12 () / Heft 3, S. 329-353 (25)
Publiziert 23.10.2020

Am 01. 04. 2018 trat die Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im europäischen Binnenmarkt in Kraft. Sie ermöglicht den Abonnenten Zugriff auf ihre im Wohnsitzmitgliedstaat abonnierten Online-Inhaltedienste und deren Nutzung bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten. Zunächst wird aufgezeigt, dass diese Möglichkeit trotz Geltung des Binnenmarktprinzips und der primärrechtlichen Vorschriften im audiovisuellen Sektor aufgrund der Gebietslizenzierungspraktiken der Rechteinhaber zuvor nicht gegeben war, worunter die Nutzungsfreiheiten der Abonnenten erheblich litten. Wie im Folgenden deutlich wird, fehlt den Vorgaben der Portabilitätsverordnung jedoch zum Teil eine klare Kontur, was zu Rechtsunsicherheit führt und eine Gefahr für den von der Portabilitätsverordnung intendierten Ausgleich der Interessen aller beteiligten Akteure bedeutet. Dabei wird herausgearbeitet, wie sich diese zum Teil konträren Interessen in den Vorgaben der Portabilitätsverordnung niedergeschlagen haben und deren Auslegung beeinflussen. Dies gilt insbesondere für unbestimmte Rechtsbegriffe wie den »vorübergehenden Aufenthalt in einem Mitgliedstaat« sowie den »Wohnsitzmitgliedstaat« eines Abonnenten als zentrale Kriterien, die darüber entscheiden, ob die grenzüberschreitende Portabilität zu ermöglichen ist. Darüber hinaus wird der von der Portabilitätsverordnung nicht geregelte Bereich der Haftung im Verhältnis Rechteinhaber/Diensteanbieter untersucht, wobei die trilaterale Verknüpfung der Rechtsverhältnisse zwischen Rechteinhabern, Diensteanbietern und Abonnenten Berücksichtigung findet. Zuletzt werden die Auswirkungen der Portabilitätsverordnung auf das bilaterale Rechtsverhältnis zwischen Diensteanbietern und Abonnenten von Online-Inhaltediensten in vertragsrechtlicher Hinsicht thematisiert. Nachdem die Portabilitätsverordnung keinen eigenen Durchsetzungsmechanismus vorsieht, bedarf es für ihre Durchsetzung über die Abonnenten mit Hilfe von Mängelgewährleistungs- und Sekundärrechten eines Rückgriffs auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten.
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