Rechtswissenschaft

Doris Forster

Zur Haftung aus c.i.c. bei Anfechtung der betätigten Innenvollmacht

Jahrgang 222 () / Heft 3, S. 428-455 (28)
Publiziert 20.06.2022

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DOI: 10.1628/acp-2022-0017
Ein Streit, fast so alt wie das BGB, handelt von der Zulässigkeit der Anfechtung der betätigten Innenvollmacht und ihre möglichen Folgen. Schließt ein durch Innenvollmacht bevollmächtigter Stellvertreter für den Vertretenen einen Vertrag mit einem Dritten (Vertragspartner) ab und nach Vertragsschluss stellt sich heraus, dass der Vertretene durch Irrtum, Drohung oder Täuschung zur Abgabe der Innenvollmacht veranlasst wurde, stellt sich die grundsätzliche Frage danach, ob die betätigte Innenvollmacht angefochten werden darf. Sofern man dies bejaht, ist weiter zu überlegen, wem gegenüber die Anfechtung erklärt werden muss und welche Rechtsfolgen eine wirksame Anfechtung nach sich zieht. Die Kritik an der Zulässigkeit der Anfechtung zielt im Wesentlichen darauf, dass der Stellvertreter in der Folge rückwirkend als falsus procurator gilt, seine Haftung nach § 179 BGB gegenüber dem Dritten aber als unangemessen empfunden wird. Auch die Interessen des Vertragspartners würden durch die Anfechtung verletzt, da er seinen Anspruch gegenüber dem Vertretenen verliert.
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