Law

Maximilian Becker

Das Architektenurheberrecht als Instrument des Veranstaltungsschutzes

Volume 6 () / Issue 2, pp. 228-254 (27)

vents are good, almost too good. Basically, only the architect can initiate legal proceedings on the basis of his copyright. The audience, users and in theory even organisers can be held responsible by him. Should a builder, organiser or user want to exercise proprietary rights to the building, every one of them would need to have been granted the rights of use in advance. License agreements in the architect's contract are of crucial significance, especially their interpretation in the light of the »Übertragungszweckregel« (a principle according to which the scope of the rights of use should be determined in accordance with the purpose envisaged when granting the rights, see § 31 (5) GCA). Should no licenses be granted in the architect's contract the principle of good faith and trust (§ 242 BGB) prevents the architect to exercise his proprietary rights insofar as a common utilisation of the event would be adversely affected. Die meisten diskutierten Rechtspositionen, mit denen Dritte an der Aufzeichnung und medialen Verwertung fremder Veranstaltungen gehindert und in Regress genommen werden können, leiden unter erheblichen Schwächen. Dies gilt auch für die gegenwärtig wichtigste Schutzgrundlage, das Hausrecht in Verbindung mit dem Zuschauervertrag. Der vorliegende Beitrag untersucht ein bislang unberücksichtigtes Instrument des Veranstaltungsschutzes, das einige bestehende Schutzlücken schließen könnte – das Architektenurheberrecht. Der Architekt einer professionellen Veranstaltungsstätte (z. B. eines Fußball- oder Tennisstadions) hat ein Urheberrecht an dem von ihm geplanten Bauwerk. Auch einzelne Bauwerkteile erreichen oftmals die erforderliche Schöpfungshöhe. Bilden Veranstaltungsaufnahmen einen schutzfähigen Ausschnitt des Veranstaltungsgebäudes ab, führt eine strenge Subsumtion der Problematik unter das UrhG zu dem überraschenden Ergebnis, dass das Architektenurheberrecht eine überaus starke Rechtsposition an den Aufnahmen gewährt. Die urheberrechtlichen Schranken erfassen dabei fast keine Fälle, die für die kommerzielle Verwertung von Veranstaltungen von Belang wären. Für entsprechende Veranstaltungsaufnahmen bestehen mithin gute, fast zu gute Schutzmöglichkeiten. Grundsätzlich kann zunächst nur der Architekt aus seinem Urheberrecht vorgehen und Zuschauer, Verwerter sowie theoretisch sogar den Veranstalter in Anspruch nehmen. Wollen Bauherr, Veranstalter oder Verwerter die urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Bauwerk selbst ausüben, bedürfen sie also einer Nutzungsrechteeinräumung. Daher sind Lizenzvereinbarungen im Architektenvertrag sowie deren Auslegung anhand der Übertragu
Authors/Editors

Maximilian Becker Geboren 1978; Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen; 2012 Promotion; 2013–19 Juniorprofessur für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht sowie Lehrstuhlvertretung an der Universität Siegen; 2019 Habilitation; Inhaber des Lehrstuhls für Datenschutzrecht und IT-Recht an der Universität Hannover.
https://orcid.org/0000-0001-8679-8700