Andreas Piekenbrock
§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB ist nicht verfassungswidrig!
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Mit der Musterfeststellungsklage hat der Gesetzgeber in § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB einen neuen Tatbestand für die Hemmung der Verjährung eingeführt. Um die Ausgestaltung dieses Tatbestandes ist es schon im Gesetzgebungsverfahren zu einem Disput zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung gekommen, weil der Verbraucher seinen Anspruch nicht zwingend vor Ablauf der Verjährungsfrist anzumelden braucht. Im Anschluss an diese Bedenken ist im Schrifttum nunmehr die These vertreten worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB begegne durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese These erweist sich bei genauerer Analyse als nicht tragfähig.