Adam Sagan, Bernd Scholl
§ 476 BGB: Rückwirkungs- oder Grundmangelvermutung? Neue Fragen nach der Entscheidung des EuGH v. 4. 6. 2015 (Faber)
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Über die Auslegung des § 476 BGB zur Beweislast für einen Sachmangel beim Verbrauchsgüterkauf herrscht nahezu seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2002 Streit. Dem europäischen Recht wurde dabei bislang kaum Beachtung geschenkt. Das hat sich mit der Entscheidung des EuGH in der Rs. Faber grundlegend geändert. Von Interesse sind vor allem die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, aus denen überwiegend gefolgert wird, die umstrittene Rechtsprechung des BGH, der § 476 BGB als bloß in zeitlicher Hinsicht relevante »Rückwirkungsvermutung« versteht, verstoße gegen die Richtlinie. Es bleiben aber Zweifel, ob die ebenso knappen wie abstrakten Ausführungen des EuGH diese Einschätzung rechtfertigen.