Franz Streng
Abstand zu normalem Strafvollzug auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe?
Veröffentlicht auf Englisch.
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Der Beitrag diskutiert die Rechtsnatur lebenslanger Freiheitsstrafe, die nach Verbüßung der schuldangemessenen Strafdauer aus Sicherungsgründen weiter vollstreckt wird. Während bei zeitiger Freiheitsstrafe die Entscheidung über Vollverbüßung oder Strafrestaussetzung gemäß § 57 StGB die Schuldangemessenheit der jeweiligen Sanktionsform nicht in Frage stellt, spaltet § 57a StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe diese scheinbar einheitliche Sanktion in eine Schuldstrafe und in eine von jeder Schuldlimitierung gelöste Sicherungsmaßnahme auf. Das fortbestehende Etikett »Freiheitsstrafe« legitimiert als solches freilich keine Fortführung dieser Sanktion nach normalen Standards einer Freiheitsstrafe, nachdem es hier an Schuldausgleich und Schuldlimitierung fehlt. An diese Feststellung knüpft der Beitrag kriminalpolitische Folgerungen an.