Cover von: »Allgemeine Gleichbehandlung« von Gesamtschuldnern?
Wolfgang B. Schünemann, Maxie Bethge

»Allgemeine Gleichbehandlung« von Gesamtschuldnern?

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 64 (2009) / Heft 9, S. 448-453 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268809788202756
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Für die in der Praxis weit verbreiteten Gesamtschulden normiert einerseits § 421 BGB, dass der Gläubiger »nach Belieben« die Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf. Andererseits enthält § 19 AGG ein weitreichendes zivilrechtliches Benachteiligungsverbot. Der folgende Beitrag löst das Problem unter Einbeziehung des Europarechts im Sinne eines Vorrangs von § 19 AGG, der sich rechtstechnisch in einem Leistungsverweigerungsrecht des diskriminierten Gesamtschuldners ausdrückt.