Manfred Maiwald
An den Anfängen des Finalismus – Hellmuth von Weber
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Die Strafrechtsdogmatik in Deutschland geht heute einhellig davon aus, dass das tatbestandliche Unrecht nicht nur durch objektive Momente konstituiert werde, sondern dass auch subjektive Elemente, wie etwa eine besondere Absicht oder – ganz allgemein – der Vorsatz des Täters zum tatbestandlichen Unrecht »gehören«. Diese Konzeption hat sich insbesondere infolge der Durchschlagskraft der finalen Handlungslehre Welzels durchgesetzt. Bereits im Jahre 1935 hat jedoch Hellmuth von Weber das damals allgemein anerkannte v. Liszt/ Beling'sche Verbrechenssystem mit bemerkenswerten Argumenten verworfen und sein System einer personalen Unrechtslehre vorgestellt. Dieses stimmte in vielen Punkten mit den Ergebnissen, wenn auch keineswegs mit der Grundkonzeption Welzels überein.