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Cover von: Anmerkung
Claus Dieter Classen

Anmerkung

Rubrik: Entscheidungen: Verfassungsrecht
Jahrgang 75 (2020) / Heft 8, S. 417-419 (3)
Publiziert 30.03.2020
DOI 10.1628/jz-2020-0117
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  • 10.1628/jz-2020-0117
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Beschreibung
Nach der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zunächst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen Rücktritt erklärte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. März 2020 der frühere Ministerpräsident Ramelow erneut in dieses Amt gewählt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin geschäftsführend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister möglich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Ergänzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu klären (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen Möglichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausführungen sind dabei nicht nur für Thüringen, sondern auch für den Bund und die übrigen Länder von Bedeutung.