Klaus Ulrich Schmolke
Anspruch auf Entschuldigung bei immateriellen Schäden?
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- 10.1628/acp-2022-0014
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Die Entschuldigung, also die Äußerung des Bedauerns unter Anerkennung des eigenen Fehlverhaltens, spielt in der deutschen Zivilrechtsdoktrin bislang kaum eine Rolle. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass man die Entschuldigung nicht selten ausdrücklich als außerrechtliches Phänomen einordnet, das der Sphäre von Höflichkeit und Anstand entspringt. Die Frage nach einem einklagbaren Anspruch auf Entschuldigung muss daher nicht nur aus der Perspektive deutscher Juristinnen und Juristen zunächst seltsam anmuten. Auch jenseits der deutschen Grenzen finden sich entsprechende Vorbehalte.