Arbeitsrecht. Verfassungsrecht
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- 10.1628/002268817X14810358124603
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In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um die Besetzung einer Stelle bei einer privatrechtlich organisierten Kommission für Jugendmedienschutz. Das Gericht wendet die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für Bewerbungsverfahren und Auswahlentscheidung an, da die Einrichtung öffentliche Aufgaben wahrnehme und deren Gesellschafter Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Boas Kümper (JZ 2017, 105) stimmt dem Urteil zu und erörtert Folgewirkungen etwa in den Bereichen Daseinsvorsorge und Bildung.