Dietrich Murswiek
Art. 38 GG als Grundlage eines Rechts auf Achtung des unabänderlichen Verfassungskerns
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- 10.1628/002268810791871415
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Im Lissabon-Urteil hat das BVerfG die Möglichkeiten des Einzelnen, mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung objektiven Verfassungsrechts zu rügen, durch eine extensive Auslegung von Art. 38 Abs. 1 GG erheblich ausgedehnt. In dieser Auslegung garantiert Art. 38 Abs. 1 GG nicht nur ein subjektives Recht auf Einhaltung des Demokratieprinzips, sondern auch auf Einhaltung der übrigen unabänderlichen Verfassungsprinzipien.