Rechtswissenschaft
Dietrich Murswiek
Art. 38 GG als Grundlage eines Rechts auf Achtung des unabänderlichen Verfassungskerns
Jahrgang 65 (2010) / Heft 14, S. 702-708 (7)
Im Lissabon-Urteil hat das BVerfG die Möglichkeiten des Einzelnen, mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung objektiven Verfassungsrechts zu rügen, durch eine extensive Auslegung von Art. 38 Abs. 1 GG erheblich ausgedehnt. In dieser Auslegung garantiert Art. 38 Abs. 1 GG nicht nur ein subjektives Recht auf Einhaltung des Demokratieprinzips, sondern auch auf Einhaltung der übrigen unabänderlichen Verfassungsprinzipien.