Rechtswissenschaft

Dietrich Murswiek

Art. 38 GG als Grundlage eines Rechts auf Achtung des unabänderlichen Verfassungskerns

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 65 () / Heft 14, S. 702-708 (7)

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Im Lissabon-Urteil hat das BVerfG die Möglichkeiten des Einzelnen, mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung objektiven Verfassungsrechts zu rügen, durch eine extensive Auslegung von Art. 38 Abs. 1 GG erheblich ausgedehnt. In dieser Auslegung garantiert Art. 38 Abs. 1 GG nicht nur ein subjektives Recht auf Einhaltung des Demokratieprinzips, sondern auch auf Einhaltung der übrigen unabänderlichen Verfassungsprinzipien.
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