Zurück zum Heft
Cover von: Audiatur et altera pars – man höre die andere Seite – als Rechtspflicht von Finanzanalysten
Thomas M. J. Möllers, Kristina Cyglakow

Audiatur et altera pars – man höre die andere Seite – als Rechtspflicht von Finanzanalysten

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 73 (2018) / Heft 23, S. 1131-1138 (8)
Publiziert 19.12.2018
DOI 10.1628/jz-2018-0350
  • Artikel PDF
  • lieferbar
  • 10.1628/jz-2018-0350
Aufgrund einer Systemumstellung kann es vorübergehend u.a. zu Zugriffsproblemen kommen. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung. Wir bitten um Entschuldigung für die Umstände.
Beschreibung
Der lateinische Grundsatz »audiatur et altera pars«- man höhre die andere Seite – lässt sich auch für materielle Anhörungspflichten im Bereich der journalistischen Verdachtsberichtserstattung und der arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung ins Feld führen. Weil ausnahmsweise der Verdacht ausreicht, um mit einer Berichterstattung oder Kündigung massiv in die Rechtssphäre des anderen einzugreifen, dient die Anhörungspflicht der Minimierung des Risikos einer Fehlentscheidung und ist Ausdruck der Waffengleicheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese ratio gilt auch für Finanzanalysen. Soweit auch Finanzanalysten über Verdachtslagen berichten dürfen, müssen auch diese zuvor die betroffenen Unternehmen anhören. Dies würde das Geschäftsmodell von Short Seller Attacken zum Teil begrenzen.