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Cover von: Aufschub des Verjährungsbeginns bei unklarer und klarer Rechtslage? Grenzen der Rückforderung von Abschlussentgelten beim Darlehen
Georg Bitter

Aufschub des Verjährungsbeginns bei unklarer und klarer Rechtslage? Grenzen der Rückforderung von Abschlussentgelten beim Darlehen

Rubrik: Rechtsprechungsbericht
Jahrgang 70 (2015) / Heft 4, S. 170-177 (8)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14210827759264
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14210827759264
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Beschreibung
Der XI. Zivilsenat des BGH (JZ 2015, 206, in diesem Heft) hat entschieden, dass im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB ein Aufschub des Verjährungsbeginns nicht nur recht weitgehend bei unklarer Rechtslage, sondern auch in Fällen geklärter Rechtslage in Betracht kommt, wenn nämlich der Anspruchsverfolgung eine (frühere) höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenstand. Damit kann einem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauenden Kaufmann für zehn zurückliegende Jahre die Kalkulationsgrundlage für seine Geschäfte entzogen werden.

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