Rainer Hüttemann, Peter Rawert
Ausdrücklicher und mutmaßlicher Stifterwille
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Zu den überkommenen Grundsätzen des deutschen Stiftungsrechts gehört das Prinzip der »Maßgeblichkeit des Stifterwillens«. Seinen wichtigsten positivrechtlichen Ausdruck findet es in § 85 BGB-alt. Obschon die Norm in ihrer seit dem 01.01.1900 weitgehend unveränderten Fassung das Wort »Stifterwillen« nicht enthält, legt sie fest, dass die Verfassung einer Stiftung – und damit insbesondere ihre Satzung – in erster Linie durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird, also durch die Willenserklärung eines Stifters, der das Bundes- oder Landesrecht nur dann vorgeht, wenn es – anders als im Regelfall – nicht abdingbar ist.