Rechtswissenschaft

BAG, Urteil v. 1. 12. 2020 – 9 AzR 102/20.

Rubrik: Entscheidungen: Arbeitsrecht
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 76 () / Heft 10, S. 512-519 (8)
Publiziert 14.05.2021

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Das BAG hat einen sogenannten Crowdworker, der in einem Zeitraum von 11 Monaten 2978 Aufträge angenommen und erledigt hat, als Arbeitnehmer des Betreibers einer Crowdsourcing-Plattform angesehen. Abbo Junker (JZ 2021, 519) hält das Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig. Die Vorschrift des § 611a Abs. 1 BGB, dessen Auslegung durch den Senat künftige Urteile anleiten könne, habe sich bewährt.
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