BAG, Urteil v. 7. 2. 2019 – 6 AZR 75/18.
Rubrik: Entscheidungen: Arbeitsrecht. Bürgerliches Recht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 18,
S. 893-897
(5)
Publiziert 16.09.2019
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- 10.1628/jz-2019-0314
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Für den Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags besteht nach Auffassung des BAG kein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB i. V. mit §§ 312g Abs. 1, 312b BGB. Dennoch kommt der Senat im Ergebnis zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags, da das Gebot fairen Verhandelns verletzt worden sei. Maximilian Zimmer (JZ 2019, 897) erörtert, ob dieses Gebot i. S. eines allgemeinen Grundsatzes auch in anderen Konstellationen, in denen kein spezieller gesetzlicher Schutz strukturell oder situationsbedingt unterlegener Vertragsparteien existiert, zur Anwendung kommen könnte.