Jochen Glöckner
Bauverträge im Bürgerlichen Gesetzbuch
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- 10.1628/jz-2020-0017
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Der Gesetzgeber des BGB von 1900 ging davon aus, dass auf die Erbringung von Bauleistungen gerichtete Verträge durch die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) erfasst würden, berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse der Vertragsparteien bei solchen Verträgen aber nur in wenigen Vorschriften. Auf der Grundlage einer Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2009 hatte es sich die Bundesregierung zur Aufgabe gemacht, die Notwendigkeit einer Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften des BGB im Hinblick auf Bauverträge zu prüfen. Die neuen Regelungen für allgemeine Bauverträge, aber auch Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge im BGB gelten nun seit zwei Jahren. Nachfolgend sollen die Hintergründe erläutert, die Inhalte zusammengefasst und die inzwischen eingetretenen Entwicklungen dargestellt werden.