BFH, Urteil v. 10. 1. 2019 – V R 60/17.
Rubrik: Entscheidungen: Steuerrecht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 10,
S. 509-512
(4)
Publiziert 14.05.2019
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- 10.1628/jz-2019-0180
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Der BFH hat für den Trägerverein des globalisierungskritischen »Attac«-Netzwerks die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AO für die Steuerbegünstigung aufgrund von Gemeinnützigkeit verneint und dabei maßgeblich auf die Abgrenzung zu politischen Parteien und der Verfolgung allgemeinpolitischer Zwecke abgestellt. Roman Seer (JZ 2019, 513) stimmt zu, stellt das Urteil in den Kontext anderer aktueller Entscheidungen des BFH und plädiert für eine Reform des Katalogs der Gemeinwohlzwecke.