BGH, Beschluss v. 1. 9. 2020 – 3 StR 214/20 (LG Koblenz).
Rubrik: Entscheidungen: Strafprozessrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 1,
S. 48-50
(3)
Publiziert 07.01.2021
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- 10.1628/jz-2021-0014
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Entgegen der Vorinstanz erlischt die Anschlussbefugnis des Nebenklägers im Strafprozess nach Auffassung des 3. Strafsenats des BGH nicht dadurch, dass dieser offensichtlich beabsichtigt, den Angeklagten zu verteidigen. Torsten Noak (JZ 2021, 50) begrüßt die Entscheidung und sieht auch in der von vornherein erkennbaren Verteidigungsabsicht des Nebenklägers keinen Hinderungsgrund für dessen Anschlussberechtigung.