Rechtswissenschaft

BGH, Beschluss v. 14. 10. 2020 – 5 StR 229/19 (LG Hamburg).

Rubrik: Entscheidungen: Strafrecht. Strafprozessrecht
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 76 () / Heft 11, S. 577-580 (4)
Publiziert 31.05.2021

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In Fällen der strafbaren Marktmanipulation ist bei der Bestim-mung dessen, was als erlangtes Etwas der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegt, je nach Fallgestaltung zu differenzieren. Gerson Trüg (JZ 2021, 560, in diesem Heft) stimmt insoweit dem BGH zu und erläutert rechtliche Grundlagen und Fall-gruppen. Entgegen der im zweiten Leitsatz getroffenen prozessrechtlichen Aussage sei dagegen § 100a StPO keine taugliche Grundlage für den Zugriff auf beim Provider gespeicherte »ruhende« E-Mails.
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