BGH, Beschluss v. 15. 1. 2020 – XII ZB 381/19 (LG Heidelberg).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 75 (2020) /
Heft 13,
S. 684-687
(4)
Publiziert 29.06.2020
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- 10.1628/jz-2020-0220
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Der BGH hatte über die betreuungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung mittels Elektrokrampftherapie zu entscheiden. Anders als die Vorinstanzen hat er sie im Fall des Betroffenen verneint, da für dessen Krankheitsbild kein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens über die Notwendigkeit der Therapie gegeben sei. Tobias Fröschle (JZ 2020, 687) hält die Entscheidung zwar für sorgfältig begründet, im Ergebnis aber gleichwohl für unbefriedigend, und erörtert die Frage der maßgeblichen Kriterien und Bezugspunkte für das Tatbestandsmerkmal der »Notwendigkeit« der Zwangsmaßnahme in § 1906a Abs. 1 Nr. 1 BGB.