BGH, Beschluss v. 18. 8. 2020 – StB 25/20 (OLG Frankfurt/M.).
Rubrik: Entscheidungen: Strafprozessrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 8,
S. 423-424
(2)
Publiziert 12.04.2021
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- 10.1628/jz-2021-0142
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Der BGH hatte über die sofortige Beschwerde eines Pflichtverteidigers zu befinden, dessen Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts in der Hauptverhandlung (mit Zustimmung des Angeklagten) aufgehoben worden war, da das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zum Pflichtverteidiger vollständig zerrüttet sei. Der BGH hat das Rechtsmittel mangels Beschwer des Anwalts als unzulässig verworfen. Werner Beulke (JZ 2021, 403, in diesem Heft) hält dies für falsch und unterzieht die Begründung einer kritischen Analyse.