BGH, Beschluss v. 19. 5. 2020 – 4 StR 140/20. (Leitsatz d. Red.)
Rubrik: Entscheidungen: Strafrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 17,
S. 848-849
(2)
Publiziert 01.09.2021
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- 10.1628/jz-2021-0294
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Habgier im Sinne des Mord-Tatbestandes wird gemeinhin – und so auch vom BGH – als rücksichts- und hemmungsloses Streben nach materiellen Gütern definiert. Mit wenigen Sätzen sieht der 4. Strafsenat das Merkmal als erfüllt an, wenn der Täter handelt, um Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung im Strafvollzug zu erlangen. Paul Krell (JZ 2021, 849) meint im Hinblick auf Umstände wie die des entschiedenen Falles (die der BGH indes nur unvollständig mitteilt), dass das Restriktionsbedürfnis beim Merkmal Habgier allgemein unterschätzt werde und sieht darin einen weiteren Beleg für die strukturellen Probleme des Mordtatbestands.