BGH, Beschluss v. 20. 1. 2021 – GSSt 2/20 (LG München II).
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- 10.1628/jz-2022-0004
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Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat nach Divergenzvorlage durch den 1. Strafsenat entschieden, dass auch im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts kein richterliches Ermessen bei der Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB besteht. Tobias Kulhanek (JZ 2022, 49) stimmt zu und verweist auf die Bedeutung gesamtstrafrechtlicher Erwägungen neben dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht.