BGH, Beschluss v. 22. 4. 2020 – XII ZB 383/19 (OLG Düsseldorf).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 75 (2020) /
Heft 17,
S. 851-856
(6)
Publiziert 28.08.2020
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- 10.1628/jz-2020-0281
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Im Fall der »lediglich empfundenen Intersexualität« hält der BGH die Streichung des Geschlechtseintrags oder die Eintragung von »divers« im Geburtenregister nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TSG für möglich, die 2018 eingeführten §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG seien nicht anwendbar. Judith Froese (JZ 2020, 856) stimmt im Ergebnis zu und geht auf Reformüberlegungen zum Transsexuellengesetz ein.