BGH, Beschluss, v. 24. 9. 2019 – 1 StR 346/18 (LG Augsburg).
Rubrik: Entscheidungen: Strafrecht
Jahrgang 75 (2020) /
Heft 7,
S. 365-369
(5)
Publiziert 30.03.2020
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- 10.1628/jz-2020-0116
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Dem 1. Strafsenat des BGH zufolge ist der Irrtum des Täters über seine Arbeitgebereigenschaft i. S. des § 266a StGB – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nunmehr als Tatbestands- und nicht als Verbotsirrtum anzusehen. Roland Schmitz (JZ 2020, 369) stimmt im Ergebnis zu, hält aber die Ausführungen zu möglichen Erkundigungspflichten für problematisch und vergleicht die nun für § 266a StGB geltenden Vorsatzanforderungen mit denen bezüglich der Pflichtenstellung bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.