BGH, Beschluss v. 4. 7. 2018 – VII ZB 4/17 (LG Köln)
Rubrik: Entscheidungen: Zivilprozessrecht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 1,
S. 48-49
(2)
Publiziert 03.01.2019
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- 10.1628/jz-2019-0021
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Der BGH schränkt bei Leistungen Zug um Zug im Anwendungs-bereich der §§ 765, 756 ZPO die Bedeutung der Feststellungsklage des Gläubigers auf Befriedigung des Schuldners wegen der Gegenleistung fühlbar ein. Herbert Roth (JZ 2019, 49) kritisiert den Beschluss und führt aus, dass Rechtskraft und Beweiskraft eines Urteils auseinandergehalten werden müssen, um die Vollstreckungschancen des Gläubigers zu erhalten.