BGH, Beschluss v. 7. 10. 2020 – VII ZB 56/18 (LG Saarbrücken).
Rubrik: Entscheidungen: Zwangsvollstreckungsrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 3,
S. 159-160
(2)
Publiziert 01.02.2021
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- 10.1628/jz-2021-0057
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In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich die Schuldnerin in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und auf den Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verzichtet. Der BGH hat entschieden, dass die materiellen Voraussetzungen – einschließlich der Wirksamkeit des Nachweisverzichts – im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen sind. Herbert Roth (JZ 2021, 133, in diesem Heft) begrüßt, dass der Senat Rechtssicherheit für die notarielle Praxis geschaffen und den Grundsatz der Trennung von materiellem Recht und Prozessrecht in der Zwangsvollstreckung betont hat.