BGH, Urteil v. 11. 11. 2021 – 4 StR 511/20 (LG Arnsberg).
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- 10.1628/jz-2022-0036
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Der BGH befasst sich erstmals mit den Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB (Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen) sowie mit dessen Deliktsnatur. Zudem enthält das Urteil wichtige Überlegungen zur Anwendbarkeit des § 315d Abs. 2 StGB bei mittelbarer Erfolgsverursachung. Frank Zieschang (JZ 2022, 101) stimmt den vom BGH aufgestellten Grundsätzen überwiegend zu, kritisiert jedoch die Anwendung dieser Prämissen im konkreten Fall.