BGH, Urteil v. 12. 3. 2020 – IX ZR 125/17 (OLG Frankfurt/Main).
Rubrik: Entscheidungen: Insolvenzecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 3,
S. 149-155
(7)
Publiziert 01.02.2021
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- 10.1628/jz-2021-0056
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Das Zivilrecht enthält keine generelle Aussage zur Haftung für Pflichtverletzungen bei prognosebasierten Ermessensentscheidungen. Lediglich § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG erklärt für das Recht der Aktiengesellschaft für maßgeblich, ob der Vorstand eine unternehmerische Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft getroffen hat. Für das Insolvenzrecht will der IX. Zivilsenat des BGH diese Regelung nicht analog anwenden. Mittels § 60 Abs. 1 InsO könne auch Ermessensentscheidungen des Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden. Florian Jacoby (JZ 2021, 155) widerspricht dieser Auffassung. Die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, die den Ermessensspielraum gegen eine falsch verstandene Haftungsdrohung absichere, sei zu verallgemeinern.