BGH, Urteil v. 14. 10. 2020 – VIII ZR 318/19 (LG Köln).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 2,
S. 103-106
(4)
Publiziert 14.01.2021
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- 10.1628/jz-2021-0039
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Der BGH hat entschieden, dass ein Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung nur dann die Rechtsfolgen von § 281 Abs. 4 und 5 BGB auslöst, wenn es berechtigt ist, mithin die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vorliegen. Florian Faust (JZ 2021, 106) stimmt uneingeschränkt zu und begrüßt auch die Klarstellung des Senats, dass ein im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähiger Schaden für die Gestaltungswirkung des § 281 Abs. 4 BGB dagegen nicht gegeben sein muss.