Rechtswissenschaft
BGH, Urteil v. 17. 10. 2019 – III ZR 42/19 (OLG Köln).
Jahrgang 75 (2020) / Heft 15-16,
S. 797-802 (6)
Publiziert 07.08.2020
Der BGH sieht in der Klageerhebung vor einem anderen als dem zwischen den Parteien vereinbarten Gericht eine Vertragsverletzung, die dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Gerald Mäsch (JZ 2020, 802) hält dies im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch und die mit der Auffassung des BGH verbundenen Folgeprobleme für verfehlt.