BGH, Urteil v. 17. 4. 2018 – VI ZR 237/17 (OLG Zweibrücken)
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 2,
S. 101-103
(3)
Publiziert 16.01.2019
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- 10.1628/jz-2019-0038
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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war bei einem Polizeibeamten nach einem Einsatz im Rahmen eines Amoklauf-Geschehens eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung aufgetreten. Der BGH bejaht die Schadensersatzpflicht des Amokläufers, da die Zurechnung nicht durch ein berufsspezifisches Risiko des Beamten ausgeschlossen sei. Gottfried Schiemann(JZ 2019, 103) hält das Ergebnis für überzeugend und erörtert Kriterien für die Beantwortung vergleichbarer Schadenszurechnungsfragen.