BGH, Urteil v. 26. 7. 2018 – I ZR 64/17 (OLG Düsseldorf)
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht. Urheberrecht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 5,
S. 245-251
(7)
Publiziert 27.02.2019
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- 10.1628/jz-2019-0096
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Der BGH hatte einmal mehr über die Haftung eines Zugangsvermittlers für Urheberrechtsverletzungen eines Dritten zu entscheiden. Für den Unterlassungsanspruch war dabei die seit 2017 geltende Rechtslage (§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 4 TMG) zugrundezulegen. Ansgar Ohly (JZ 2019, 251) stimmt der unionsrechtskonformen analogen Anwendung des § 7 Abs. 4 TMG auf Netzwerkzugangsvermittler zu und erörtert weiterhin offene Fragen sowie das Schicksal des im bisherigen deutschen Recht maßgeblichen Konzepts der Störerhaftung.