BGH, Urteil v. 27. 6. 2017 – VI ZR 424/16 (LG Würzburg).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 73 (2018) /
Heft 8,
S. 419-420
(2)
Publiziert 18.07.2018
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- 10.1628/jz-2018-0077
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In einer weiteren Entscheidung (siehe bereits BGH JZ 2018, 253 mit Anm. C. Schröder) war der VI. Zivilsenat mit einer Konstellation befasst, in der der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen war, dass seine Geschäftstätigkeit keine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG erfordere. Dieser Verbotsirrtum sei hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit gemäß § 54 KWG unvermeidbar gewesen, da auch eine Anfrage bei der Bafin zum fraglichen Zeitpunkt ergeben hätte, dass die Tätigkeit nicht genehmigungspflichtig sei. Goetz Kempelmann und Philipp Scholz (JZ 2018, 390, in diesem Heft) kritisieren die Begründung und das Ergebnis des Senats, demzufolge jener hypothetisch unvermeidbare Verbotsirrtum auch die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit §§ 32, 54 KWG ausschließt.