Rechtswissenschaft

BGH, Urteil v. 28. 1. 2020 – VI ZR 92/19 (LG Berlin).

Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 75 () / Heft 9, S. 468-472 (5)
Publiziert 04.05.2020

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Der VI. Zivilsenat des BGH lehnt eine Beweislastumkehr für die Schadensursächlichkeit ab, wenn der Arzt seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten verletzt. Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage der Kostenübernahme durch die (private) Krankenversicherung. Christian Katzenmeier und Tobias Voigt (JZ 2019, 472) erörtern die Möglichkeit einer restriktiveren Auslegung des § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht, stimmen der Ablehnung einer Beweislastumkehr im Ergebnis zu und erörtern die Frage des Schadens sowie Lösungsalternativen zur Beweislastverteilung.
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Der VI. Zivilsenat des BGH lehnt eine Beweislastumkehr für die Schadensursächlichkeit ab, wenn der Arzt seine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten verletzt. Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage der Kostenübernahme durch die