BGH, Urteil v. 28. 6. 2017 – 2 StR 178/16 (LG Köln)
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- 10.1628/002268818X15138596264771
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Der BGH beharrt entsprechend seiner inzwischen ständigen Rechtsprechung auf dem Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und fakultativer Anordnung der Sicherungsverwahrung. Gabriele Kett-Straub (JZ 2018, 101) hält dies für nicht überzeugend, auch wenn sich der Senat nicht mehr allein auf das Wortlautargument (§ 66 StGB) verlässt, sondern immer mehr Begründungsansätze für seine Ansicht bemüht.