BGH, Urteil v. 29. 1. 2019 – VI ZR 495/16 (OLG Hamm).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 10,
S. 517-522
(6)
Publiziert 14.05.2019
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- 10.1628/jz-2019-0191
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Die Entscheidung des BGH schreibt die haftungsrechtlichen Grundsätze zur Beachtlichkeit der sogenannten hypothetischen Einwilligung fort. Erstmals wird ein Bereich – die Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs – benannt, in welchem die Berufung auf die hypothetische Einwilligung insgesamt unbeachtlich ist. Andreas Spickhoff (JZ 2019, 522) stimmt dem Ergebnis und der Grundtendenz zu, hält die Möglichkeit einer Berufung auf eine hypothetische Einwilligung aber selbst im Bereich altruistisch veranlasster riskanter medizinischer Eingriffe – in freilich überaus eng zu begrenzenden Fällen – für angebracht.