BGH, Urteil v. 3. 7. 2019 – VIII ZR 194/16 (LG Mainz).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 17,
S. 832-834
(3)
Publiziert 04.09.2019
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- 10.1628/jz-2019-0303
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Beim Online-Kauf einer Matratze hat der Käufer ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB, auch wenn er die Versiegelung entfernt und die Matratze ausprobiert hat. Die Entscheidung des BGH erfolgte nach Vorlage an den EuGH, der die Eigenschaft von Matratzen als Hygieneartikel i.S. des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB verneint hatte. Raphael Koch (JZ 2019, 834) begrüßt den Gewinn an Rechtssicherheit auch für andere Produkte, erörtert die Auswirkungen der Entscheidung und weist auf den Widerspruch zum Leitfaden der Generaldirektion Justiz der EU-Kommission hin.