BGH, Urteil v. 30. 7. 2020 – VI ZR 5/20 (OLG Koblenz).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 75 (2020) /
Heft 23,
S. 1175-1180
(6)
Publiziert 30.11.2020
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- 10.1628/jz-2020-0385
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Die drei Entscheidungen des BGH (JZ 2020, 1164, 1173 und 1175) drehen sich um die Frage der Haftung der VW AG wegen Schädigung der Käufer abgasmanipulierter Diesel-Kfz. Der VI. Zivilsenat bejaht – auch im Fall von Gebrauchtfahrzeug-Käufen – einen Anspruch gemäß § 826 BGB, es sei denn, der Erwerb lag zeitlich nach der Ad-hoc-Mitteilung von VW im September 2015. Indes sei die Nutzung der Fahrzeuge im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, und ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB wird abgelehnt. Beate Gsell (JZ 2020, 1142, in diesem Heft) betrachtet die Begrenzungen der Haftung überwiegend kritisch – insbesondere die Nutzungsanrechnung auf Basis des vollen Kaufpreises, aber auch die »Gesamtbetrachtung« zur Frage der Sittenwidrigkeit.