BGH, Urteil v. 8. 2. 2019 – V ZR 176/17 (OLG Celle).
Rubrik: Entscheidungen: Bürgerliches Recht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 14,
S. 736-739
(4)
Publiziert 15.07.2019
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- 10.1628/jz-2019-0267
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Zwar kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person sachenrechtlich auch für unbestimmte Zeit bestellt werden. Im Rahmen der Förderung gemäß § 88d II. WoBauG waren jedoch keine unbefristeten Wohnungsbelegungsrechte vorgesehen. Der V. Zivilsenat des BGH reduziert im Fall einer unbefristeten Vereinbarung entsprechend § 139 BGB die Bindung auf das rechtlich zulässige Maß. Herbert Grziwotz (JZ 2019, 739) stimmt der Entscheidung zu und ordnet die Fallkonstellation in den Kontext der Instrumente zur Verhinderung von Bodenspekulationen und zur Förderung sozialen Wohnbaus ein.