Diana Liebenau
Bilderjurisprudenz und Urheberrecht
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Wenn ein Gericht in seiner Entscheidung urheberrechtlich geschützte Werke, wie z. B. Bilder zur Veranschaulichung des Sachverhalts, verwendet, ist die urheberrechtliche Rechtslage erstaunlich unklar. Der Beitrag beleuchtet das Verhältnis der harmonisierten Schranken der Rechtspflege (§ 45 Abs. 1, 3 UrhG) und des Zitatrechts (§ 51 UrhG) zu der europarechtlich nicht determinierten Gemeinfreiheit amtlicher Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG). Die Schranke der Rechtspflege in Art. 5 Abs. 3 lit. e) Infosoc-RL, so der Beitrag, ist nicht europarechtskonform im deutschen Recht umgesetzt. Die derzeitige deutsche Rechtsprechung zum Bildzitat ist zu eng. Auf Grundlage der Idee/Ausdruck-Dichotomie wird ein neuer, informationsbasierter Ansatz zu § 5 Abs. 1 UrhG entwickelt, der erklärt, warum private Werke nicht gemeinfrei werden, nur weil sie Teil einer Gerichtsentscheidung als amtliches Werk sind.