Clemens Latzel, Lorenz Reichert
Bindung an Unionsgrundrechte bei überschießender Richtlinienumsetzung
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- 10.1628/jz-2023-0214
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Müssen EU-Mitgliedstaaten Unionsgrundrechte beachten, wenn sie EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen und dabei über das geforderte Umsetzungsprogramm hinausgehen? Oder handeln sie insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts und sind im Rahmen ihres nationalen (Verfassungs-)Rechts frei? Die sachlich beschränkte Verbindlichkeit der Richtlinienziele einerseits und der Unionskompetenzen andererseits lassen eine pauschale Antwort nicht zu: Teils müssen die Mitgliedstaaten Unionsgrundrechte bei überschießender Richtlinienumsetzung beachten, teils nicht und teils nur das durch eine Richtlinie konkretisierte Grundrecht.