Tobias Lutzi, Felix M. Wilke
Brüssel Ia extendenda est?
[Brussels I bis extendenda est?]
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Die Diskussion um eine mögliche Ausweitung der EuGVVO auf weitere Drittstaatensachverhalte gewinnt mit Ablauf der für den Bericht der Kommission in Art. 79 EuGVVO gesetzten Frist (wieder) an Fahrt. Die vorliegende Untersuchung möchte hierzu einen Beitrag leisten. Sie vergleicht die bisher für Beklagte ohne Wohnsitz in der EU maßgeblichen Regeln des nationalen IZVR mit jenen der EuGVVO, um die Folgen einer etwaigen Ausweitung aus deutscher Sicht bewerten zu können. Dabei zeigt sich, dass selbst die vollständige Verdrängung des nationalen Zuständigkeitsrechts in diesem Bereich keinen Umsturz bedeutete. Positiv zu beurteilen wären insbesondere die Ergänzung des Vertragsgerichtsstands um die in Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO vorgesehenen typisierten Erfüllungsorte sowie die Verfügbarkeit des Gerichtsstands für Streitgenossen gem. Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Als nachteilig könnte sich der Wegfall des Vermögensgerichtsstands gem. § 23 ZPO darstellen, wenn dieser nicht wenigstens durch eine forum necessitatis-Regelung in der EuGVVO aufgefangen werden würde. Der wohl größte Vorteil läge indes in der europaweiten Vereinheitlichung des internationalen Zuständigkeitsrechts selbst - die zu einem recht günstigen Preis erkauft werden könnte.