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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 68 (2013) / Heft 9, S. 472-475 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/00226813X13660333428731
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/00226813X13660333428731
Beschreibung
Das Urteil des BGH dreht sich um den Fall eines Missbrauchs einer Regelung in den Domainbedingungen der DENIC eg von 2004 zum Wechsel des Domainproviders. Thomas Hoeren (JZ 2013, 475) erläutert die technischen Hintergründe der damals sowie der aktuell geltenden Regelungen und stimmt dem BGH darin zu, dass das Schweigen auf (wiederholte) Anfrage des (vorgeblich) neuen Providers nicht als Zustimmung zum – tatsächlich vom Domaininhaber nie beauftragten – Providerwechsel gewertet werden kann.